Dass der Gesetzgeber beabsichtigt, ab 2013 erstmals auch von Blinden und hochgradig Sehbehinderten einen Rundfunkbeitrag zu verlangen in Höhe eines Drittels des Normalbeitrags, das wären 6 EUR monatlich, ist bekannt. Das Gesetzgebungsverfahren ist in Gang. Alle Länderparlamente müssen zustimmen. Der Saar-Landtag ist mit dem Vorhaben befasst und wir wurden um Stellungnahme gebeten. Wir haben uns in der Mitgliedschaft umgehört und unsere Entscheidung lautet:
Nein zur Einführung von Rundfunkbeiträgen für Blinde und wesentlich Sehbehinderte. Dies haben wir argumentativ getan. Hier unsere Stellungnahme:
BLINDEN- UND SEHBEHINDERTENVEREIN
FÜR DAS SAARLAND e.V. (BSV Saar)
An
Landtag des Saarlandes
Ausschuss für Bildung,
Kultur und Medien
- • Die Belange blinder und sehbehinderter Menschen sind besonders berührt durch die Regelung in § 4 des Rundfunkbeitrag-Staatsvertrags (RB-SV) und die Nr. 1 der Länder-Protokollerklärungen.
§ 4 enthält die Bestimmungen über Befreiungen von der Beitragspflicht und Ermäßigungen.
In Abs. 1 sind die Befreiungsfälle aufgelistet. Darunter (Nr. 10) sind auch taubblinde Menschen und Blinde, die Blindengeld nach SGB XII beziehen. Dies nehmen wir gern zur Kenntnis. Im ursprünglichen Gesetzentwurf fehlten diese Personen, sie wurden erst aufgenommen aufgrund der Forderungen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV).
- • In Abs. 2 sind die Ermäßigungsfälle verzeichnet. Hierzu gehören auch blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen.
Diese "Ermäßigung" ist in Wirklichkeit eine erstmalige Heranziehung zur Beitragspflicht. Seit etwa 50 Jahren sind Blinde von Gebühren befreit gewesen, entsprechend dem Merkmal RF im Schwerbehindertenausweis.
Mehr als 85 Prozent der Blinden im Saarland (alle, die kein Blindengeld nach § 72 SGB XII erhalten) wären von dieser neuen Belastung betroffen.
Rund 70 Prozent der im Saarland anerkannten blinden Menschen gehören zur älteren Generation, sind älter als 60 Jahre. Besonders die Senioren sind wegen des Verlustes des wichtigsten menschlichen Sinnes in der Mobilität, in allen alltäglichen Wahrnehmungen eingeschränkt. Dies gilt auch für die Teilnahme am kulturellem und überhaupt insgesamt am öffentlichen Leben.
Die Befreiung von der Rundfunk-Gebührenpflicht war als Kompensation für diese Situation gedacht. Und diese Situation hat sich nicht verändert.
- • Wir lehnen deshalb die Einführung einer Beitragspflicht für Blinde und wesentlich Sehbehinderte ab.
Weitere Gründe sprechen für unsere Haltung.
- • Die Einführung eines wenn auch ermäßigten Beitrags wird auch damit begründet, dass die Informationsangebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch das Internet gestiegen sind. Nur ein Bruchteil der Sehgeschädigten profitiert davon. Da spielt wesentlich das Alter eine Rolle, aber auch die mangelnden Angebote zum Erlernen der Internetnutzung. Das viel gepriesene "Onlinerland Saarland" geht vollständig an den Blinden vorbei. Kein blinder Mensch kann die Angebote nutzen, weil diese nicht blindengerecht sind.
Wir sehen darin auch einen Verstoß gegen das Behinderten-Gleichstellungsgesetz des Saarlandes und gegen die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).
In diesem Bereich kann nicht von Inklusion gesprochen werden, sondern von Exklusion. Wir erwarten, dass Regierung und Landtag im Aktionsplan zur UN-BRK Maßnahmen zur Beseitigung dieses Mißstandes treffen.
- • Dass Fernsehen für blinde Menschen bestenfalls Radio ist, versteht sich von selbst. Leider Radio ganz überwiegend mit "Sendepausen". Zur Minderung der visuellen Barrieren im TV-Bereich wurde bisher nicht viel getan. Die sogenannten Sendungen mit Audiodeskription sind verschwindend gering, kaum zu quantifizieren im Verhältnis zu allen Sendungen, und ziemlich einseitig auf Krimis und einige Filme beschränkt. Was bisher getan wurde auf diesem Gebiet, kann lediglich als Alibi dienen.
Nun soll die neue Beitragspflicht für Blinde zur Verbesserung des Angebots an audiovisuellen Sendungen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen dienen (Nr. 1 der Protokollerklärungen der Länder). Zum einen sind die öffentlich-rechtlichen Anstalten verpflichtet, dies zu tun (siehe in Artikel 30 der UN-BRK). Zum Anderen ist der Aufruf der Länder unverbindlich, ein "frommer" Wunsch.
Das hieße: Die Beitragszahlung für Blinde wird Pflicht, mehr TV-Angebote für sie jedoch nicht!
- • Im Übrigen:
Kommt es zu den geplanten Beitragsbefreiungen, so wird es keine bundeseinheitliche Gleichbehandlung der Blinden geben. In drei Bundesländern wird keine Landes-Blindenhilfe gewährt, sondern Landes-"Pflegegeld", einkommens- und vermögensunabhängig. Die Bezieher von Landespflegegeld gehören jedoch zu den Beitragsbefreiten (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 RB-SV).
- • Abschließend sei bemerkt:
Während erstmals Schwerbehinderte, darunter Blinde und wesentlich Sehbehinderte, zur Beitragszahlung herangezogen werden, wird der nichtprivate Sektor (Wirtschaft und öffentliche Hand) für eine unbestimmte Zeit von Beiträgen entlastet (Siehe Seite 3 des Gesetzentwurfs unter "Finanzielle Auswirkungen").
Im Klartext: Die Beiträge der Schwerbehinderten gleichen die Beitragsausfälle der Wirtschaft aus!
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